Aufgrund des § 40 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, treten gemäß Beschluss des Landesfeuerwehrrates vom 18. Dezember 2009 und der Genehmigung der Landesregierung vom 8. Jänner 2010 mit Wirkung vom 15. Jänner 2010 folgende Änderungen der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung 1.3.2. des NÖ Landesfeuerwehrkommandanten vom 1.1.2002 außer Kraft. Anhang A der Dienstordnung ist auf alle Disziplinarverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.
§ 12 Ende der Mitgliedschaft
(4) Die Verfügung gemäß Abs. 3 erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten nach Beratung im Feuerwehr-kommando. Sie ist dem Feuerwehrmitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht, inner-halb von zwei Wochen bei der Disziplinarkommission Beschwerde zu erheben. In diesem Falle ist ein Verfahren gemäß den Verfahrensbestimmungen des Anhanges A der Dienstordnung durchzuführen.
§ 24 Disziplinarverfahren
Die näheren Bestimmungen über die Disziplinarorgane, die Disziplinarstrafen und das Verfahren werden im Anhang A zur Dienstordnung geregelt.
Mit 1. Juli 2007 wurden die Bestimmungen des
§ 15 der DO geändert:
· Änderungen in der Einsatzleitung:
- Bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung kann der zuständige Einsatzleiter die Einsatzleitung an den Abschnitts-, Bezirks- oder Landesfeuerwehrkommandanten oder deren Stellvertreter abgeben oder diese die Einsatzleitung übernehmen, wenn beide einverstanden sind.
Die Einsatzleitung kann im Sinne des Abs. 3 an alle Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übergeben oder von diesen übernommen werden, wenn eine zwingende Notwendigkeit besteht und beiderseitiges Einverständnis vorliegt. Hier sind auch die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten miteingeschlossen.
Dies gilt auch im Verhältnis der Funktionäre zueinander. Eine Übertragung oder Übernahme gegen den Willen des Einsatzleiters oder des Funktionärs ist nicht möglich!
Die Regelungen betreffend Einsatzleitung bei örtlichen Ereignissen haben sich nicht geändert.
Was sind Ereignisse von überörtlicher Bedeutung?
Grundsätzlich sind dies Ereignisse, die
- sich über mehrere Gemeinden erstrecken, und/oder
- nicht im ausschließlichen Interesse der Gemeinde liegen, und/oder
- mit den personellen und technischen Mitteln, die einer Gemeinde zur Verfügung stehen, nicht bewältigt werden können (die Hilfeleistungspflicht gemäß erweitertem Einsatzbereich ist dabei aber mit zu berücksichtigen!)
typische Beispiele:
- Einsätze auf Autobahnen, Schnellstraßen bzw. Bundesstraßen sowie Landesstraßen
- Einsätze auf Flüssen, Wasserstraßen
- Einsätze bei Flugnotfällen
- Einsätze zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen
- Einsätze zur Verhinderung von Seuchen, Epidemien, etc.
- Waldbrände,
- Sonstige Brände,
o die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, und/oder
o die den Einsatz überörtlicher Kräfte (z.B. KHD-Einheiten) erfordern, und/oder
o bei denen aufgrund einer besonderen Gefahr ein überörtliches Interesse an der Bekämpfung besteht
(z.B. Industrieanlagen, Deponien, brandgefährliche Transportleitungen)
- Soweit überörtliche Alarmpläne oder Brandschutzordnungen bestehen, kann auch dort ein Funktionär als Einsatzleiter festgelegt werden, wobei auch hier sowohl das Einverständnis des zuständigen Einsatzleiters als auch des Funktionärs vorliegen muss.
Weiters wurden Wasserstraßen und Flüsse sowie brandgefährliche Transportleitungen als weitere Anwendungsfälle für überörtliche Planungen aufgenommen.
· Grundlage für einheitliche Richtlinien für überörtliche Alarmpläne:
Künftig ist der Landesfeuerwehrkommandant berechtigt, für überörtliche Alarmpläne einheitliche Richtlinien zu erlassen. Damit soll landesweit sichergestellt werden, dass die Erstellung solcher Alarmpläne in Aufbau, Form und Inhalt sowie deren Anwendung einheitlich erfolgt.